regierung.li (17.03.2020)
Im Sinne einer ersten Sofortmassnahme hat die Regierung bereits am 17. März 2020 eine Verordnung über die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus erlassen und damit die Anspruchsberechtigung auf von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen ausgeweitet. Zur Finanzierung der steigenden Kurzarbeitsauszahlungen soll ein ausserordentlicher Landesbeitrag in Höhe von 50 Mio. Franken an die Arbeitslosenversicherungskasse ausgerichtet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Arbeitslosenversicherungskasse durch den befristeten Verordnungserlass nicht ausgehöhlt wird und möglicherweise in einen Liquiditätsengpass gerät.
Zudem sollen auch nach der Coronavirus-Pandemie die aktuell tiefen Beitragssätze beibehalten werden können.
Um allfällige Liquiditätsengpässe rasch überbrücken zu können, wird als zusätzliche Massnahme die Schaffung eines Gesetzes über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank vorgeschlagen. Das Land gewährt hierfür eine Ausfallgarantie zu Gunsten der Liechtensteinischen Landesbank in Höhe von höchstens 25 Mio. Franken. Unternehmen sollen so ab Montag, 23. März 2020, rasch mit Liquidität ausgestattet werden können. Im Sinne von flankierenden Massnahmen soll zudem eine Stundung der Mehrwertsteuerabgaben sowie der Beiträge an die AHV-IV-FAK-Anstalten ermöglicht werden.
The government of Liechtenstein approved 50 Million Swiss francs for the support of Short-time work allowances of 60% of monthly earnings. Further, a deferral of the payments of contributions shall be made possible.