Deutschland: Einsatz und Absicherung sozialer Dienstleister

Submitted by mmarquez on Wed, 04/01/2020 - 10:59
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bmas.de (30.03.2020)

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt: Den Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung und einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister. Die sozialen Dienstleister sollen bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger (mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung) einen Sicherstellungsauftrag für diese sozialen Dienstleister. Die gesetzliche Regelung umfasst alle sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die mit den Leistungsträgern im Zeitraum des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Leistungsbeziehungen stehen.

Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, durch welche die Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen erbringen und zwar unabhängig davon, ob diese ihre ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausführen oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag soll durch monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Einrichtungen und Dienste erfolgen. Dabei wird ein Betrag zugrunde gelegt, der grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten 12 Monate entspricht. Bei kürzeren Leistungszeiträumen wird dieser (kürzere) Zeitraum zu Grunde gelegt. Die Leistungsträger, d.h. BA, DRV, GUV und die nach Landesrecht zuständigen Stellen der Jugend- und Eingliederungshilfe, können in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen jeweils eine abweichende Zuschusshöhe festlegen, wenn sie dies für erforderlich halten. Soweit ein sozialer Dienstleister weiterhin seine eigenen Aufgaben erfüllt, fließen vorrangig die vereinbarten Zahlungen der Leistungsträger.

measures summary

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt:

  1. Den Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung und
  2. einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister: Der Sicherstellungsauftrag soll durch monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Einrichtungen und Dienste erfolgen. Dabei wird ein Betrag zugrunde gelegt, der grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten 12 Monate entspricht. Bei kürzeren Leistungszeiträumen wird dieser (kürzere) Zeitraum zu Grunde gelegt. Die Leistungsträger, d.h. BA, DRV, GUV und die nach Landesrecht zuständigen Stellen der Jugend- und Eingliederungshilfe, können in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen jeweils eine abweichende Zuschusshöhe festlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.
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Problemlage

Viele soziale Dienstleister und Einrichtungen können ihre wichtige Arbeit derzeit nicht dort leisten, wo sie es sonst tun. Betroffen ist das gesamte Spektrum sozialer Arbeit: z. B. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, deren Betrieb eingeschränkt wurden, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Arbeitsförderung und Anbieter von Sprachkursen. Die Beschäftigten, die sonst diese wichtige Arbeit leisten, können jetzt in der Krise mithelfen. Wir erwarten von sozialen Dienstleistern und Einrichtungen auch, dass sie sich jetzt aktiv in die Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus-Krise einbringen. Im Gegenzug soll gesetzlich gewährleistet werden, dass die Leistungsträger, die die sozialen Dienstleister und Einrichtungen mit ihren üblichen, derzeit nicht leistbaren Arbeiten beauftragen, ihren Bestand im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit in diesem Zeitraum sicherstellen

Soziale Dienstleister und Einrichtungen sind infolge der Coronavirus-Pandemie von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Die Nichtinanspruchnahme von Leistungen zur Vermeidung von Ansteckungen oder die Schließung von Maßnahmen, Kursen oder Einrichtungen ist erheblich. Besonders schwer betroffen sind die freien Wohlfahrtsverbände. Denn diese dürfen als gemeinnützige Träger - anders als kommerzielle Anbieter - kaum Risikorücklagen bilden und können oftmals keine Kredite aufnehmen.

Es gibt derzeit keine eindeutige gesetzliche Grundlage, die es den hinter diesen Angeboten stehenden Leistungsträgern ermöglicht, ihre Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen fortzusetzen.

Auf der anderen Seite ergeben sich durch die Schließung von sozialen Einrichtungen oder durch Kurzarbeit freie Kapazitäten, die zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie dringend benötigt werden..

Lösung

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt:

  1. Den Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung und
  2. einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister.

Die sozialen Dienstleister sollen bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger (mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung) einen Sicherstellungsauftrag für diese sozialen Dienstleister. Die gesetzliche Regelung umfasst alle sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die mit den Leistungsträgern im Zeitraum des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Leistungsbeziehungen stehen.

Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, durch welche die Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen erbringen und zwar unabhängig davon, ob diese ihre ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausführen oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag soll durch monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Einrichtungen und Dienste erfolgen. Dabei wird ein Betrag zugrunde gelegt, der grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten 12 Monate entspricht. Bei kürzeren Leistungszeiträumen wird dieser (kürzere) Zeitraum zu Grunde gelegt. Die Leistungsträger, d.h. BA, DRV, GUV und die nach Landesrecht zuständigen Stellen der Jugend- und Eingliederungshilfe, können in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen jeweils eine abweichende Zuschusshöhe festlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.

Soweit ein sozialer Dienstleister weiterhin seine eigenen Aufgaben erfüllt, fließen vorrangig die vereinbarten Zahlungen der Leistungsträger.

Antragstellung und Erklärungspflicht

Die sozialen Dienstleister stellen den Antrag auf Zuschüsse nach dem SodEG bei dem jeweiligen Leistungsträger, zudem sie in einem Rechtsverhältnis stehen. Sprachkursträger stellen den Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Bei der Antragsstellung müssen sie erklären, dass sie unter Ausschöpfung aller nach den Umständen zumutbaren Möglichkeiten unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. arbeitsrechtliche Bestimmungen) Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie geeignet sind.

Darunter fällt insbesondere der Bereich der Pflege aber auch sonstige gesellschaftliche und soziale Bereiche (z. B. die Unterstützung bei Einkäufen, Begleitung bei Arztbesuchen, telefonische Beratung in Alltagsangelegenheiten). Erfordert die Krisenbewältigung ggf. Hilfen in anderen Bereichen (z. B. Logistik für Lebensmittelversorgung oder Erntehelfer), kann die Erklärung auch auf diese Bereiche ausgedehnt werden.

Soweit sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Spielräume für Unterstützungsmöglichkeiten ergeben z. B.

  • aufgrund von Betretungsverboten,
  • in der Person der Beschäftigten liegenden Einschränkungen wie die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder
  • wegen der vorrangigen Weiternutzung durch regulären Betrieb der Einrichtungen wie Frauenhäuser, Einrichtungen/besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen/sonstige betreute Wohnformen/Erziehungsstellen im Bereich der Hilfen zur Erziehung und des Kinderschutzes für einen Teil der Einrichtung,

ist dies für die Inanspruchnahme des Sicherstellungsauftrages unschädlich. In der Erklärung sind die verfügbaren Kapazitäten oder die Gründe einer möglichen Unzumutbarkeit so konkret wie möglich darzulegen.

Das BMAS hat sich gemeinsam mit den Leistungsträgern auf Verfahrensabsprachen geeinigt, wie die konkrete Antragstellung im Rahmen des Sicherstellungsauftrags schnell und unbürokratisch erfolgen kann. Die Zuschüsse an die sozialen Dienstleister können bei Vorliegen der Voraussetzungen sofort erbracht werden.

Erstattungsanspruch der Leistungsträger

Der Sicherstellungsauftrag gilt nur, soweit die sozialen Dienstleister nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln ihren Bestand absichern können. Aus diesem Grund haben die Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegenüber den sozialen Dienstleistern. Darin werden Mittel aus

  • Rechtsverhältnissen mit den Leistungsträgern, soweit diese trotz Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin möglich sind,
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Leistungen nach den Regelungen über das Kurzarbeitergeld und
  • Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen

mit den geleisteten Zuschüssen verrechnet. Es wird erwartet, dass diese vorrangigen Leistungen in Anspruch genommen werden. Der Erstattungsanspruch entsteht im Nachhinein frühestens drei Monate nach dem Ende des besonderen Sicherstellungsauftrages.

Keine zusätzlichen Kosten für die Leistungsträger

Die geplante gesetzliche Regelung verursacht für keinen der beteiligten Akteure Mehrkosten gegenüber den bisher erwarteten Ausgaben. Die Regelung verpflichtet vielmehr die Leistungsträger in den Fällen, in denen Leistungen nicht erbracht werden, stattdessen einen Betrag in gleicher oder niedrigerer Höhe an den sozialen Dienstleister zu zahlen. Damit steigen die Ausgaben der Leistungsträger gegenüber den bisherigen Erwartungen nicht, sondern können sogar sinken.